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Wie ist die DSGVO bei Feuerwehrplänen oder der Brandschutzordnung Teil C zu bewerten?

Immer öfter kommt die Frage auf " Darf ich einen Mitarbeiter in einem Feuerwehrplan oder der Brandschutzordnung Teil C benennen mit Kontaktdaten, als Ansprechpartner im Notfall ? "

Vorweg: Wir sind der Meinung der Anspruch auf ein Widerrufsrecht nach DSGVO von der betroffenen Person ist verwirkt. Der Grund liegt auf der Hand:

Gemäß § 3 ArbSchG ist es die Grundpflicht des Arbeitgebers erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen. Dabei muss der Arbeitgeber die MAßnahmen auf ihrer Wirksamkeit überprüfen und ggf. anzupassen. Eine Verbesserung der Situation ist anzustreben. Zur Planung und Durchführung der Maßnahmen hat der Arbeitgeber u.a. für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen sowie Vorkehrungen zu treffen, daß die Maßnahmen in alle betreffende Tätigkeiten eingebunden werden. Daraus folgt auch das diese Maßnahmen in den betrieblichen Führungsstrukturen beachtet werden und die Beschäftigten ihren Mitwirkungspflichten nachkommen können.

Das Mitarbeiter in entsprechender Position (bspl. Marktleiter, Werkleiter etc.)in den Feuerwehrplänen oder der Brandschutzordnung genannt werden, dient der betrieblichen Sicherheit. Die Angabe erfolgt also im Rahmen gesetzlicher (Arbeitsschutz-)Pflichten.

Die DSGVO stellt im Art.6 Abs.1 Nr. C ausdrücklich klar und erlaubt die Verarbeitung personenbezogener Daten, wenn die Datenverarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist, der der für die Verarbeitung Verantwortliche unterliegt.

In einem solchen Fall besteht ausnahmsweise kein Widerspruchsrecht nach Art. 21 DSGVO, da ein öffentliches Interesse (Schutz der Mitarbeiter und der öffentlichen Sicherheit bei einem Brand) an der Datenverarbeitung besteht, das die Interessen der betroffenen Person überwiegt. Da es sich beim ArbSchG um eine Rechtsvorschrift handelt und somit auch die verantwortliche Stelle (Arbeitgeber/Unternehmer) zur Verarbeitung verpflichtet. Um nicht den Eindruck zu erwecken, der Mitarbeiter hätte ein recht auf Widerspruch, kann in diesem speziellen Fall auf eine schriftliche EInverständiserklärung des MA verzichtet werden. Rein nach dem Motto "Keine schlafenden Hunde wecken..." ;-) in diesem Sinne ein schönes Wochenende....

 
 
 

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